General Terms and Conditions

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma I-R-P Computer & Prüftechnik Vertriebs-GmbH
       
I. Allgemeines
1. Für alle Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns einschließlich Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche und fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3. Bei Produkten für Militär und Luftfahrt gilt unsere Auftragsannahme erst bei Vorlage der Haftungsfreistellung des Endabnehmers.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Alle technischen Daten sind Herstellerangaben, für die wir keine Haftung übernehmen.

II. Versand, Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Die Sendung wird von uns auf Kosten des Käufers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert, es sei denn, daß anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Gefahr geht - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferstelle zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Warenwert unter € 250,– wird ggf. ein Mindermengenzuschlag von € 50,– zuzüglich ges. Mehrwertsteuer erhoben. Auf alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto, Verpackung und Versicherung beinhalten, berechnet. Nach unserem Ermessen werden Lieferungen bis € 250,– per Nachnahme unter Berechnung der Nachnahmegebühren durchgeführt.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, wenn nicht anders vereinbart.
3. Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
4. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns zustehende etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

IV. Lieferung, Lieferfristen
1. Die Lieferfrist beginnt nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen und sonstiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenerWeise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
4. Teillieferungen werden von uns auf Wunsch des Kunden mit anteiligen Versandkosten vorgenommen.
5. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zu setzen.
6. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind bei Geschäften mit Kaufleuten, die zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehören (Handelsgeschäften) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Wird bei Handelsgeschäften die Lieferung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal für jede volle Woche der Verspätung ½ %, jedoch höchstens 5% des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung bei Nichthandelsgeschäften gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.
7. Wir behalten uns die Annahme unberechtigter Rücklieferungen oder Rücksendung zu Lasten des Käufers vor.

V. Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln - auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - haften wir wie folgt:
1. Wir haben diejenigen Teile nach unserer Wahl, die wir nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen haben, auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Übernahme der Ware durch den Käufer infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn wir eine gestellte angemessene Nachfrist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns berechtigt endgültig abgelehnt werden oder endgültig fehlgeschlagen sind.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im einzelnen zu überprüfen.
4. Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter oder übermäßiger Beanspruchung oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, entstehen.
5. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Bei Handlungsgeschäften sind auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
6. Bei unberechtigtem Rücktritt des Käufers vom Vertrag können wir Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme geltend machen.

VI. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen - insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen oder ein Haftungsausschluß aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig ist.
2. In allen Fällen - auch in den Fällen der Ziffer V.5.- in denen in Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit oder bei diesen und Nicht-Handelsgeschäften auch ohne grobe Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf unseren Verkaufspreis des von uns gelieferten Produkts, auf das sich die Schadensersatzansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.
3. Die Regelung unter IV.6. bleibt hiervon unberührt. Sollte im Einzelfall die dortige Haftungsbeschränkung nicht durchsetzbar sein, gilt jedenfalls die Beschränkung gem. vorstehendem Absatz.

VII. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren und auch aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren behalten wir uns bis zur vollen Regulierung des sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so daß wir auch im Falle einer Insolvenz oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem. §47 Satz1 InsO der Insolvenzordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne daß damit von unserem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Nürnberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Nürnberg. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl  am Sitz des Käufers zu klagen.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2011 in der jeweils neuesten Fassung. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze hierzu sind ausgeschlossen.
3. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diesen Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gleich.
4. Sofern hier nicht anders geregelt oder nicht aufgeführt, finden im übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Stand 08/2011